Vorstand & Satzung

Satzung

Chill out e.V.
Verein zur Förderung akzeptierender Jugend- und Drogenarbeit

Satzung

Fassung vom 23.09.2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Chill out e. V. – Verein zur Förderung akzeptierender
Jugend- und Drogenarbeit“.
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Erziehung, des Wohlfahrtwesens
und des bürgerschaftlichen Engagements.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft von
Einrichtungen, Initiierung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten
sowie die Information und Bildung der Öffentlichkeit über Möglichkeiten und
Prozesse, die unmittelbar zur Erfüllung des Vereinszwecks beitragen. Bei der
Erfüllung des Vereinszwecks liegt ein besonderes Augenmerk darauf, die Lebenskompetenzen
von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu stärken,
an der Verbesserung der Rahmenbedingungen in Sozialräumen mitzuwirken
und Personen zu unterstützen, die infolge riskanten Konsums auf Hilfe angewiesen
sind. Eine wichtige Grundlage der Arbeit bilden die Leitlinien der akzeptierenden
Drogenarbeit und Ansätze der ressourcenorientierten Risiko- und
Lebenskompetenzvermittlung, Gesundheitsförderung und Prävention.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(3) Grundsätzlich übt der Vorstand sein Amt ehrenamtlich aus. Der Verein kann
gemäß § 3 Nr. 26a EstG an ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstands eine
pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung in Höhe von bis zu
€ 500,- jährlich zahlen.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre werden, die ihren
Eintritt dem Vorstand schriftlich erklärt. Vereinsmitglieder können auch Jugendliche
unter 18 Jahren werden, wenn dies im Einzelfall vom Vorstand beschlossen
wird. Die Vollendung des 16. Lebensjahres und eine Einverständniserklärung
der/des Erziehungsberechtigten gelten als Bedingung.
(2) Über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er
informiert darüber zeitnah die Mitgliederversammlung, die den Beschluss mit
einfacher Mehrheit revidieren kann.
(3) Arten der Mitgliedschaft sind:
– Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder sind mit den vollen Rechten
und Pflichten im Sinne dieser Satzung und des Vereinsrechts ausgestattet.
– Fördermitgliedschaft: Fördermitglieder entrichten einen Jahresförderbeitrag
oder bringen eine sonstige fördernde Leistung ein und gehen lediglich eine
symbolische Mitgliedschaft ohne Wahlrecht und Stimmberechtigung ein.
– Ehrenmitgliedschaft: Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich
in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck
in besonderer Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden
Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven
Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen
berechtigt. Von der Beitragszahlung sind sie mit ihrer Ernennung
zum Ehrenmitglied befreit.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
– durch Austritt, der vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende dem Vorstand
schriftlich oder mündlich erklärt werden kann.
– durch Ausschluss, der bei wichtigem Grund vom Vorstand ausgesprochen
werden kann. Wichtige Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Satzung,
vereinsschädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens
6 Monaten. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Zugang desselben Widerspruch eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu bezahlen.
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall
über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages und informiert
darüber die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– die KassenprüferInnen

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Wahl und Abwahl des Vorstandes,
– Wahl der KassenprüferInnen,
– Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Jahresberichtes,
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
– Beschlussfassung über die Aufnahme eines Mitgliedes,
– Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach einem möglichen
Widerspruch gegen den Ausschließungsbeschluss,
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. In besonders
dringenden Fällen ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
möglich.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail
durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von einem Monat bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladefrist für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.
(4) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen
werden, wenn mehr als 15% der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand
schriftlich dazu auffordern.
(5) Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn fristgemäß eingeladen wurde. Eine Teilnahme ist auch fernkommunikativ
(Telefon, Mail) möglich.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n VersammlungsleiterIn und eine/n ProtokollführerIn.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen
und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche von der/dem VersammlungsleiterIn
und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet
die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese müssen in einer
ordnungsgemäßen Einladung angekündigt werden. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gewählten Mitgliedern. Diese sind
der/die Vorsitzende, mindestens ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r und
der/die KassenwartIn.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die
Bestellung einer/s Geschäftsführers/in. Der Vorstand hat insbesondere folgende
Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Erstellung eines Jahresberichts
– Kontakt zum und Kontrolle der eingesetzten geschäftsführenden Person
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Er
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmüdlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren erklären.
(5) Vorstandsmitglieder dürfen während ihrer Amtszeit nicht gleichzeitig Angestellte
des Vereins sein.
(6) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er nimmt die Aufgaben und Geschäfte des
Vereins im Rahmen der Satzung nach entsprechendem Vereinsbeschluss wahr.
Er tritt regelmäßig, mindestens einmal im Quartal zusammen. Über jede Vorstandssitzung
ist ein Protokoll anzufertigen.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Veränderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt
werden.
(9) Der Vorstand bzw. ein Vorstandsmitglied kann während seiner Amtszeit auf einer
Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder
durch Wahl eines neuen Vorstandes bzw. eines neuen Vorstandsmitgliedes
abgelöst werden.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Tätigkeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, sich einmal um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in
dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bin zur nächsten Mitgliederversammlung.
(11) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Sie
ist schriftlich niederzulegen. Sie regelt die Arbeitsweise des Vorstandes und die
Zusammenarbeit mit dem/der eingesetzten Geschäftsführer/in.

§ 9 KassenprüferIn

(1) Die Mitgliederversammlung wählt eine/n KassenprüferIn. Die Amtszeit beträgt
ein Jahr.
(2) Der/die KassenprüferIn hat das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kassen und
Büchern des Vereins. Er/sie erstattet seinen Bericht der Jahresmitgliederversammlung.
(3) Der/die KassenprüferIn darf weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband
Brandenburg e.V. zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23.09.2015